Das Urteil wurde in der juristischen Literatur zum Teil heftig kritisiert und als falsch bewertet. Der Versand der Ware sei eine separate Leistung, die der Käufer bei der Rückabwicklung nicht in Natur zurückgewähren könne und für die er deshalb gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz schulde. Unter Berufung auf diese Auffassung erstatten viele Händler die ursprünglichen Versandkosten im Falle eines Widerrufes nicht zurück.
Diese Haltung war nach dem bisherigen Stand der Diskussion gut vertretbar und angesichts einer nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr aus Sicht der Händler auch interessengerecht. Verbraucherschützer und ein Teil der juristischen Literatur sahen dies seit jeher anders. Denn die Kostenlast für den Verbraucher sei nicht mit Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie der EU zu vereinbaren, wonach dem Verbraucher infolge seines Widerrufes keine Kosten entstehen dürfen (mit Ausnahme der Kosten für die unmittelbare Rücksendung). Dem wurde entgegengehalten, dass die Kosten nicht infolge des Widerrufs entstünden, sondern infolge der Versendung. Das Versandentgelt erhalte ja schließlich nicht der Händler, sondern der Versandunternehmer.
Jetzt wurde die Debatte durch ein Urteil des LG Karlsruhe wieder angeheizt. Die Verbraucherzentrale NRW führte einen Musterprozess gegen einen Versender, der dem Kunden im Widerrufsfall die Versandkostenpauschale in Höhe von 4,95 EUR nicht zurückerstattete. Das sei nicht rechtens, meinen die Richter. Der Kunde habe bei der Rückabwicklung einen Anspruch auf Rückzahlung der Versandkostenpauschale. Jedenfalls dann, wenn er die gesamte Lieferung widerrufe. Offen bleibt zunächst, wie die Frage zu beurteilen ist, wenn nur ein Teil der Lieferung widerrufen wird.
In Anbetracht der juristischen Pattsituation
schien eine eindeutige Beantwortung der eingangs gestellten Frage
bisher nicht möglich.
Nun zeichnet sich jedoch eine deutliche Tendenz zugunsten der Verbraucher ab. Zwar ist die Entscheidung noch nicht rechtkräftig und es bleibt abzuwarten, ob sich die Berufungsinstanz der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe anschließt. Vorerst sieht es aber ganz so aus, als müssten in Zukunft alle Unternehmer die Hinsendekosten nach einem Widerruf erstatten. Das ist für viele Händler, die bisher die Kosten nicht erstattet haben ein schwerer Schlag. Vor allem für die Versender von Niedrigpreisartikeln dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf die Preiskalkulation haben. Eine höchstrichterliche Bestätigung des Urteils wäre aber nicht nur für die Verbraucher vorteilhaft, sondern auch für diejenigen Händler, die schon seit jeher die Versandkosten erstattet haben. Konkurrenten, die sich durch die Einbehaltung der Versandkosten einen Preisvorteil verschaffen, könnten dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Alle Händler, die bisher die Versandkosten nicht erstatten, sollten sich gut überlegen, ob sie diese Praxis beibehalten. Noch ist die Rechtslage zu unsicher, als dass mit einer Abmahnwelle zu rechnen wäre. Die Gefahr einer
Abmahnung ist jedoch durch das Urteil deutlich gestiegen. Im Übrigen dürften durch die öffentliche Berichterstattung in den Medien auch die Verbraucher zunehmend auf die Problematik aufmerksam werden. Informierte Kunden werden in Zukunft möglicherweise darauf achten, bei welchem Händler Sie im Falle eines Widerrufs günstiger wegkommen.