3117 mal gelesen | 14.10.10
Vertragsstrafe ohne Verschulden
Fordert der Abmahner ein verschuldensunabhängiges Vertragsstrafeversprechen ist dies ein starkes Indiz für sachfremde Beweggründe
Kommen weitere Umstände hinzu, die darauf hindeuten, dass der Anspruchsteller darauf hofft, durch spätere Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsversprechen Vertragsstrafen zu erzielen, so ist die Rechtsverfolgung missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG und damit unzulässig.